Berufsgeheimnis

Berufsgeheimnis
Be|rufs|ge|heim|nis 〈n. 11
1. Schweigepflicht über das, was jmdm. innerhalb seiner Berufsausübung anvertraut wird (z. B. bei Ärzten)
2. eine Fertigkeit, die nur einer Berufsgruppe bekannt ist

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Be|rufs|ge|heim|nis, das:
Schweigepflicht über Dinge, die jmd. von Berufs wegen erfahren hat.

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Berufsgeheimnis,
 
die aus einem fremden persönlichen Lebenskreis stammende, nur einem beschränkten Personenkreis von Berufs wegen anvertraute Tatsache, an deren Geheimhaltung ein sachlich begründetes Interesse besteht. Ärzte, Zahn- und Tierärzte, Apotheker und Angehörige anderer anerkannter Heilberufe, Berufspsychologen, Anwälte, Verteidiger, Wirtschafts- und Buchprüfer, Steuerberater, anerkannte Ehe-, Erziehungs-, Jugend- und Suchtberater sowie Mitglied und Beauftragte einer Schwangerschaftsberatungsstelle, staatlich anerkannte Sozialarbeiter oder -pädagogen, Angestellte bestimmter Versicherungen oder ärztlicher Verrechnungsstellen unterliegen der Pflicht, das Berufsgeheimnis zu bewahren. Wenn sie unbefugt ein Berufsgeheimnis offenbaren, werden sie nach § 203 StGB bestraft (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe). Dasselbe gilt für ihre Hilfspersonen, aber auch für Amtsträger (§ 203 Absatz 2), denen Berufsgeheimnisse, selbst wenn sie keine Amts- oder Dienstgeheimnisse (Amtsgeheimnis) sind, anvertraut werden. Die Tat ist ein Antragsdelikt. Strafverschärfend wirkt die Verwertung eines Berufsgeheimnisses (§ 204 StGB). Erlaubt ist eine Offenbarung von Berufsgeheimnissen vor allem, wenn dies der Erfüllung einer Rechtspflicht (z. B. der Anzeigepflicht) dient, wenn ein übergesetzl. Notstand vorliegt (z. B. Anzeige der epileptischen Erkrankung eines Kraftfahrers bei der Verwaltungsbehörde) oder wenn überwiegende eigene Interessen des Pflichtigen gegeben sind (z. B. Notwendigkeit eigener sachgemäßer Verteidigung in einem Strafverfahren). Gemäß §§ 53, 53 a StPO, 383, 384 ZPO steht dem genannten Personenkreis auch ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. - Die Regelungen in Österreich (§§ 121, 122 StGB) und der Schweiz (Art. 321 und 321 bis StGB, Art. 47 Bankengesetz) entsprechen im Wesentlichen denjenigen in Deutschland, doch ist der Kreis der dem Berufsgeheimnis unterliegenden Berufe teilweise anders abgegrenzt.
 
Das Berufsgeheimnis von Geistlichen umfasst alles, was diese in ihrer Seelsorgetätigkeit erfahren (auch kirchliche Gerichtsbarkeit und Verwaltung). Der innerste, besonders geschützte Kern des Berufsgeheimnisses ist das Beichtgeheimnis.

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Be|rufs|ge|heim|nis, das: Schweigepflicht über Dinge, die jmd. von Berufs wegen erfahren hat.

Universal-Lexikon. 2012.

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